Sofort Steuern sparen Restnutzungsdauergutachten für 699 vom Experten
Über 90 % der vermieteten Immobilien in Deutschland werden in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschrieben. Unsere Gutachten zur verkürzten Nutzungsdauer ermöglichen Ihnen jedoch höhere Abschreibungen und somit eine erhebliche Steuerersparnis.
Das Resultat: Jährlich mehr Cashflow!
4,9 von 5 basierend auf 723 Bewertungen
Unverbindliche Beispielrechnung eines Mehfamilienhauses mit 6 Einheiten aus 1928
Beispielrechnung Restnutzungsdauergutachten
Beschreibung Vor dem Gutachten Nach dem Gutachten Differenz
Anschaffungskosten der Immobilie 500.000 € 500.000 € -
Abzgl. Bodenwert 100.000 € 100.000 € -
Wert des Gebäudes (Basis für AfA) 400.000 € 400.000 € -
Restnutzungsdauer 50 Jahre 20 Jahre -30 Jahre
Abschreibung in % 2,00% 5,00% +3,00%
Jährliche Abschreibung in € 8.000 € 20.000 € +12.000 €
Angenommener Einkommensteuersatz 43% 43% -
Steuerersparnis jährlich 3.440 € 8.600 € +5.160 €
Erstellungsgebühr des Gutachtens - 699 € -699 €
Netto-Steuerersparnis im ersten Jahr - 4.461 € +4.461 €
Netto-Steuerersparnis in den Folgejahren - 8.600 € +8.600 €
Dank der Restnutzungsdauergutachten konnten wir unsere Steuerlast erheblich reduzieren. Der zusätzliche Cashflow hat unser Geschäft wirklich vorangebracht.
Anna M.
Müller Immobilien GmbH
Die Gutachten zur verkürzten Nutzungsdauer haben uns geholfen, unsere Immobilien effizienter abzuschreiben. Wir sind sehr zufrieden mit dem Ergebnis und dem zusätzlichen jährlichen Cashflow.
Peter S.
Schmidt & Partner Immobilien
Die professionelle Erstellung der Gutachten hat uns überzeugt. Unsere Steuerersparnisse sind deutlich gestiegen, und der jährliche Mehr-Cashflow ist ein großer Vorteil.
Sabine K.
Keller Hausverwaltung
Unsere Erwartungen wurden übertroffen! Die Restnutzungsdauergutachten haben uns erhebliche Steuerersparnisse gebracht und unseren jährlichen Cashflow deutlich erhöht.
Thomas B.
Braun Immobilienservice
Die Restnutzungsdauergutachten waren eine kluge Investition. Wir profitieren jetzt jedes Jahr von einer höheren Abschreibung und einem besseren Cashflow.
Elke F.
Fischer Immobilien AG
Dank der Gutachten zur verkürzten Nutzungsdauer haben wir erhebliche Steuerersparnisse erzielt. Der zusätzliche Cashflow hat uns sehr geholfen, unser Immobilienportfolio weiter auszubauen.
Jürgen W.
Weber & Co. Immobilienverwaltung
Dank der Restnutzungsdauergutachten konnten wir unsere Steuerlast erheblich reduzieren. Der zusätzliche Cashflow hat unser Geschäft wirklich vorangebracht.
Anna M.
Müller Immobilien GmbH
Die Gutachten zur verkürzten Nutzungsdauer haben uns geholfen, unsere Immobilien effizienter abzuschreiben. Wir sind sehr zufrieden mit dem Ergebnis und dem zusätzlichen jährlichen Cashflow.
Peter S.
Schmidt & Partner Immobilien
Die professionelle Erstellung der Gutachten hat uns überzeugt. Unsere Steuerersparnisse sind deutlich gestiegen, und der jährliche Mehr-Cashflow ist ein großer Vorteil.
Sabine K.
Keller Hausverwaltung
Unsere Erwartungen wurden übertroffen! Die Restnutzungsdauergutachten haben uns erhebliche Steuerersparnisse gebracht und unseren jährlichen Cashflow deutlich erhöht.
Thomas B.
Braun Immobilienservice
Die Restnutzungsdauergutachten waren eine kluge Investition. Wir profitieren jetzt jedes Jahr von einer höheren Abschreibung und einem besseren Cashflow.
Elke F.
Fischer Immobilien AG
Dank der Gutachten zur verkürzten Nutzungsdauer haben wir erhebliche Steuerersparnisse erzielt. Der zusätzliche Cashflow hat uns sehr geholfen, unser Immobilienportfolio weiter auszubauen.
Jürgen W.
Weber & Co. Immobilienverwaltung
Immobilie abschreiben und sofort von Steuervorteilen profitieren
Schritt 1
Kostenlose Ersteinschätzung
Im ersten Schritt prüfen wir kostenlos, ob eine Neubewertung der Restnutzungsdauer Ihrer Immobilie steuerliche Vorteile bringt. Mit nur wenigen Informationen können wir abschätzen, ob ein Gutachten für Sie wirtschaftlich sinnvoll ist.
Schritt 2
Beauftragung des Gutachtens
Nach einer positiven Prognose können Sie Ihr Gutachten mit nur wenigen Klicks in Auftrag geben.
Schritt 3
Professionelle Begutachtung
Sie erhalten das Gutachten über die wirtschaftliche Restnutzungsdauer Ihrer Immobilie von einem unserer zertifizierten Gutachter. Während des Prozesses steht Ihnen unser Team jederzeit zur Seite.
Unsere Referenzen
Entdecken Sie die Erfolge unserer Kunden! Sehen Sie, wie unsere maßgeschneiderten Gutachten zur Restnutzungsdauer bereits zahlreichen Immobilienbesitzern geholfen haben, erhebliche Steuerersparnisse zu erzielen und ihren Cashflow zu maximieren. Lassen Sie sich von den beeindruckenden Ergebnissen inspirieren, die wir gemeinsam mit unseren zufriedenen Kunden erreicht haben.
Gutachten für Sabine K.
Durch unser Gutachten für die Keller Hausverwaltung konnte das Unternehmen einige finanzielle Vorteile für sich erzielen.
Gutachten für Anna M.
Auch die Müller Immobilien GmbH profitiert jedes Jahr stark von einem unserer Gutachten.
4,9 / 5 basierend auf 723 Bewertungen
Über Uns
Profitieren Sie von unserer mehrjährigen Erfahrung! Seit vielen Jahren unterstützen wir Immobilienbesitzer mit fundierten Gutachten und maßgeschneiderten Lösungen. Unsere Expertise und tiefgehende Branchenkenntnis gewährleisten Ihnen präzise Ergebnisse und maximale Vorteile. Vertrauen Sie auf unsere bewährte Erfahrung für den Erfolg Ihrer Immobilieninvestitionen.
5+
Jahre Erfahrung
1000+
Abgeschlossene Projekte
24
Team-Mitglieder
700+
Kundenbewertungen
Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu unserem Gutachten.
Ist ein Restnutzungsdauergutachten für meine Immobilie sinnvoll?
Ob ein Restnutzungsdauer-Gutachten sinnvoll ist, hängt maßgeblich vom Baujahr und Zustand der Immobilie ab. Die besten Chancen auf eine verkürzte Nutzungsdauer haben Gebäude, die älter als 30 Jahre und nicht kernsaniert sind. Bei Gewerbeimmobilien kann sich ein Gutachten bereits für Objekte lohnen, die zwischen zehn und zwanzig Jahre alt sind.
Wie verläuft die Begutachtung meiner Immobilie?
Nur zwei Schritte bis zu Ihrer Steuerersparnis:
Kostenlose Ersteinschätzung
Wir prüfen vorab kostenfrei, ob sich die Investition in ein Gutachten für Sie lohnt.
Füllen Sie unser Formular für die Ersteinschätzung aus.
Geben Sie alle relevanten Parameter zu Ihrem Objekt ein und wählen Sie auf der letzten Seite „Kostenlose Ersteinschätzung Restnutzungsdauer“.
Hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten (E-Mail und Telefon) für Rückfragen und die Übersendung der Einschätzung.
Klicken Sie auf „Absenden“.
Unsere Experten führen eine Vorprüfung durch und senden Ihnen das Ergebnis innerhalb von 48 Stunden zu. Wenn die Durchsetzung einer verkürzten Nutzungsdauer aussichtsreich ist, geht es mit dem nächsten Schritt weiter.

Beauftragung Ihres Sachverständigen-Gutachtens
Rufen Sie den Link auf, den wir Ihnen in der kostenlosen Ersteinschätzung mitgeteilt haben.
Vervollständigen Sie Ihre bereits getätigten Eingaben und wählen Sie im letzten Schritt „Sachverständigengutachten Restnutzungsdauer“.
Geben Sie ergänzende Informationen an und laden Sie relevante Unterlagen hoch.
Klicken Sie auf „Absenden“, um Ihr Gutachten zu beauftragen.

Falls wir weitere Informationen oder Unterlagen benötigen, werden wir Sie kontaktieren.
Bevor Sie das finale Gutachten erhalten, senden wir Ihnen einen Entwurf zur Durchsicht, der bei Bedarf angepasst oder ergänzt werden kann.
Wie wird die Nutzungsdauer meiner Immobilie ermittelt?
Die Restnutzungsdauer wird gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) bestimmt, wobei das Alter des Gebäudes als Grundlage dient. Bei wesentlichen Modernisierungsmaßnahmen wird das Gebäude durch diese Maßnahmen „verjüngt“.
Wie wirkt sich die Abschreibung auf den Cashflow meiner Immobilien aus?
Die Gebäude-AfA (Absetzung für Abnutzung) stellt den jährlichen Betrag dar, der in der Steuererklärung als abzugsfähiger Aufwand geltend gemacht werden kann. Sie wird in der Regel als Prozentsatz des Gebäudewerts berechnet. Dieser steuerliche Mechanismus ermöglicht eine Reduzierung der Steuerlast ohne tatsächliche Kosten und erhöht somit den Netto-Cashflow bei gleichbleibenden Bedingungen.
Durch die Abschreibung können Investoren den angenommenen Wertverlust einer Immobilie aufgrund von Abnutzung über deren Nutzungsdauer steuerlich anerkennen.
Welche Faktoren fließen in die Beurteilung der Nutzungsdauer ein?
Die gesetzlich festgelegte Abschreibungsdauer orientiert sich hauptsächlich am Baujahr der Immobilie. Dennoch gibt es zahlreiche weitere wichtige Faktoren, die bei der Berechnung der Restnutzungsdauer berücksichtigt werden, darunter die Tragstruktur, die Art der Immobilie, der Modernisierungsgrad, frühere Gebäudeschäden, der CO²-Fußabdruck und zukünftige Planungen.
Welche Vorteile bringt mir eine verkürzte Abschreibungsdauer, wenn ich meine Immobilie langfristig behalten möchte?
Auch für langfristige Bestandshalter hat eine verkürzte Abschreibungsdauer Vorteile.
Es ist zwar richtig, dass in diesem Fall die Immobilie früher (z. B. nach 30 Jahren Nutzungsdauer) schon vollständig abgeschrieben ist. Allerdings haben Sie in diesen 30 Jahren ein entsprechend höheres Netto-Einkommen gehabt, aus dem zum Beispiel Rücklagen für weitere Investitionen oder Immobilienkäufe entstehen können.
Der umgekehrte Fall ist viel ärgerlicher: Sollten Sie wider Erwarten die Eigentumswohnung, das Mehrfamilienhaus oder die Gewerbehalle doch schon nach zehn Jahren verkaufen, wurde ein Großteil des Abschreibungspotenzials „verschenkt“.
Wer übernimmt die Bewertung der Immobilie?
Unsere Sachverständigen, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert sind, verfügen über langjährige Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur wirtschaftlichen Restnutzungsdauer von Immobilien. Neben unserem festen Team arbeiten wir bundesweit mit freiberuflichen Gutachtern zusammen, die sich ebenfalls mit unserem Verfahren auskennen. Jedes von ihnen erstellte Gutachten wird von unserem Kern-Team überprüft, sodass wir unsere Dienstleistungen flächendeckend in ganz Deutschland anbieten können.
Wird die Immobilie im Zuge der Begutachtung besichtigt?
Obwohl gesetzlich oder durch die Rechtsprechung keine direkte Verpflichtung zu Außen- und Innenbesichtigungen besteht, möchten wir hervorheben, dass diese Praxis in bestimmten Fällen äußerst vorteilhaft sein kann.
Wir haben festgestellt, dass die Angabe eines Besichtigungstermins im Gutachten dazu beiträgt, Rückfragen von Finanzämtern zu minimieren und die Anerkennung des Gutachtens zu erleichtern.
Daher empfehlen wir, Besichtigungen in Betracht zu ziehen, um eine umfassendere und präzisere Bewertung zu erhalten, damit das Gutachten auf dem bestmöglichen Informationsstand basiert. Wenn Sie dies wünschen, können Sie im Auftragsprozess auf unserer Webseite die entsprechende Option auswählen.
Wir sind überzeugt, dass dies zur reibungslosen und erfolgreichen Abwicklung Ihres Gutachtens beitragen wird.
Werden Rabatte gewährt, wenn ich mehrere Gutachten zur Nutzungsdauer beauftrage?
Ja, natürlich!
Wann ist die Zahlung für das Gutachten fällig?
Die Rechnung wird Ihnen zusammen mit dem Gutachten zugesendet, sodass keine Vorleistung erforderlich ist. Die Bezahlung erfolgt bequem per Überweisung.
Bitte beachten Sie, dass unsere Buchhaltung das Gutachten nach Ablauf von vier Wochen ab Beauftragung in Rechnung stellt, falls bis dahin nicht alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden. Selbstverständlich sind wir auch in diesem Fall bestrebt, Ihr Gutachten abzuschließen, sobald die fehlenden Unterlagen eingereicht werden.
Erhalte ich eine Rückerstattung, wenn das Gutachten nicht anerkannt wird?
Im äußerst unwahrscheinlichen Fall einer Nichtanerkennung unterstützen wir Sie bei der Einlegung eines Einspruchs – bisher wurden alle unsere Einsprüche erfolgreich durchgesetzt. Sollten Sie dennoch eine Ablehnung erfahren, gilt unsere 100%ige Geld-zurück-Garantie. In diesem Fall übernehmen wir die Kosten des Finanzgerichtsverfahrens und erhalten im Erfolgsfall 50 % des gewonnenen Streitwerts.
Welche Unterlagen sind erforderlich, um ein Gutachten zur Restnutzungsdauer zu erstellen?
Hier ist eine Übersicht der Unterlagen, die wir für die Erstellung eines Gutachtens zur Restnutzungsdauer benötigen. Sie können die Unterlagen direkt bei der Beauftragung hochladen oder alternativ per E-Mail oder auf anderem Weg nachreichen:

Grundrisse: (z.B. aus der Bauakte, Aufteilungsplan, Exposé oder Vermietungsplänen)
Energieausweis: (Ausnahmen bei Gewerbe- und Denkmalobjekten möglich)
Fotos:
Außenansicht vorne (z.B. Gesamtansicht des Gebäudes von der Straße)
Außenansicht hinten (z.B. Gesamtansicht des Gebäudes vom Garten oder Hinterhof, falls möglich)
Treppenhaus (falls vorhanden)
Fenster (sichtbar in Material und Zustand, z.B. Holz, Kunststoff oder Aluminium)
Bäder (Zustand der sanitären Anlagen und Fliesen)
Innenausbau (z.B. Fotos von Räumen mit Wänden, Türen, Böden, Decken und Heizkörpern)
Dach innen (falls Dachgeschoss unausgebaut und zugänglich)
Dach außen (z.B. seitlich durch Dachfenster oder von der Straße aus, um die Art der Dacheindeckung zu erkennen)
Heizungsanlage (z.B. Foto der Zentralheizung, Gasetagenheizung, Übergabestation der Fernwärme, o.ä.)
Schäden und Defekte (falls vorhanden)

Sollten nicht alle Unterlagen bei der Beauftragung vorliegen, empfehlen wir dennoch, das Gutachten verbindlich zu beauftragen. Wir prüfen die Unterlagen in der Erstprüfung und kontaktieren Sie, falls noch Dokumente fehlen. Wenn das Gutachten aufgrund fehlender Unterlagen nicht erstellt werden kann, entstehen für Sie keine Kosten.
Wichtig: Bitte reichen Sie ausschließlich Unterlagen und Fotos des Bewertungsobjekts ein. Fotos von Nachbar- oder Referenzobjekten können nicht verwendet werden.
Was passiert, wenn ich nicht alle Unterlagen zur Verfügung habe?
Der Datei-Upload ist kein Pflichtfeld, daher können Sie das Gutachten auch ohne alle Unterlagen beauftragen. Fehlt Ihnen etwas, können Sie die Unterlagen später per E-Mail oder über andere Wege wie WeTransfer, Google Drive oder Dropbox nachreichen.
Wir führen einen Unterlagen-Check durch und kontaktieren Sie, wenn noch Dokumente fehlen.
Wichtig: Falls bestimmte Unterlagen oder Fotos fehlen, wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice. Reichen Sie bitte nur Unterlagen und Fotos des Bewertungsobjekts ein und keine von Nachbar- oder Referenzobjekten.
Was soll ich tun, wenn ich mir bei den Angaben zu Modernisierungen unsicher bin?
Bitte teilen Sie uns im Kommentarfeld oder später per E-Mail an info@der-hausgutachter.de mit, bei welchen Angaben zu Modernisierungen Sie sich unsicher sind. Wir prüfen Ihre Unterlagen und Informationen auch ohne diese Angaben auf Plausibilität. In einigen Fällen kann es notwendig sein, dass der Gutachter erforderliche Informationen sorgfältig schätzt, wenn diese nicht genau ermittelt werden können.
Wie lange dauert es, ein Gutachten zur Restnutzungsdauer zu erstellen?
Nach Beauftragung und Erhalt aller vollständigen Unterlagen beträgt die Bearbeitungsdauer in der Regel zwei bis vier Wochen.
Welchen Bewertungsstichtag sollte ich festlegen?
Wenn Sie die Immobilie erst vor Kurzem erworben haben und noch keine Steuererklärung eingereicht wurde, ist es grundsätzlich ratsam, den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Besitzübergangs als Bewertungsstichtag zu wählen. Falls jedoch bereits steuerliche Abschreibungen für die Immobilie vorgenommen wurden, sollten Sie den Jahresanfang (01.01.XXXX) des noch nicht veranlagten Jahres als Bewertungsstichtag in Betracht ziehen.
Akzeptiert das Finanzamt das Sachverständigengutachten von uns?
Ja, unsere Gutachten werden vom Finanzamt anerkannt. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, unterstützen wir Sie bei der Nachbesserung und der Erstellung einer Einspruchsbegründung, in Zusammenarbeit mit unserer kooperierenden Steuerkanzlei.
Bislang wurden alle von uns formulierten Einsprüche erfolgreich durchgesetzt! Daher bieten wir Ihnen eine 100%-ige Geld-zurück-Garantie für den Fall, dass unser Einspruch abgelehnt wird. Voraussetzung für die Rückerstattung des Gutachterhonorars ist Ihre Zustimmung zur Weitergabe des Falls an unsere kooperierende Steuerkanzlei. Ihnen entstehen dabei keine Prozesskosten. Wir übernehmen die Kosten für den Finanzgerichtsprozess in Ihrem Namen und auf unsere Kosten. Erfolgreichen Fällen erhalten wir eine Beteiligung am Streitwert bzw. anteilig bei teilweisem Obsiegen, üblicherweise basierend auf Ihrer Steuerersparnis über drei Jahre.
Kann ich die Kosten für das Gutachten steuerlich absetzen?
Ja, bei vermieteten Immobilien können Sie die Kosten für das Gutachten als Werbungskosten absetzen.
Wofür ist die Restnutzungsdauer wichtig?
Die Restnutzungsdauer einer Immobilie spielt in verschiedenen Bereichen eine wichtige Rolle:

Wertermittlung:
Die Restnutzungsdauer beeinflusst die Bewertung von Immobilien erheblich. Sie wirkt sich auf Kaufpreise aus und ist ein entscheidender Faktor in den Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertmodellen. Eine präzise Ermittlung der Restnutzungsdauer kann Kaufpreisunterschiede signifikant erklären und ist daher in der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) verankert.

Investitionsplanung:
Für die Investitions- und Instandhaltungsplanung ist die Restnutzungsdauer von Bedeutung. Sie hilft dabei, den aktuellen Zustand der Immobilie zu bewerten und zukünftige Instandhaltungsstrategien zu planen. Dies beinhaltet die Durchführung eines Variantenvergleichs möglicher Instandhaltungsmaßnahmen und die Berücksichtigung einer vorgegebenen Nutzungsdauer.

Steuerliche Relevanz:
Die gesetzlichen Abschreibungssätze für die Absetzung für Abnutzung (AfA) – 2 %, 2,5 % oder 3 % – basieren auf generellen Nutzungsdauern von 50, 40 oder 33 Jahren. Die tatsächliche Restnutzungsdauer ermöglicht die Anwendung von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, wodurch eine höhere Abschreibung als der gesetzlich vorgegebene Satz in Anspruch genommen werden kann.
Wann ist die Erstellung eines Gutachtens zur Nutzungsdauer nicht sinnvoll?
Prinzipiell lohnt sich die Erstellung eines Nutzungsdauer-Gutachtens nur, wenn Sie die Gebäude-AfA steuerlich geltend machen können. Dies trifft beispielsweise nicht auf ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder auf eine Immobilie zu, die durch Schenkung oder Erbschaft übertragen wurde und bereits seit mehr als 50 Jahren im Familienbesitz ist.
Was versteht man unter der technischen Restnutzungsdauer und welche Faktoren beeinflussen sie?
Die technische Restnutzungsdauer bezeichnet die maximal mögliche Lebensdauer eines Investitionsguts aus technischer Perspektive (also wie lange ein Gebäude oder ein Fahrzeug voraussichtlich funktionsfähig bleibt). Sie stellt die obere Grenze bei der Festlegung der Nutzungsdauer für die Absetzungen für Abnutzung (AfA) dar, umgangssprachlich als Abschreibung bekannt.

Die technische Lebensdauer eines Gebäudes wird durch folgende Faktoren beeinflusst:

Baustoff- und Ausführungsqualität: Die Qualität der verwendeten Materialien und der Bauausführung spielt eine entscheidende Rolle.
Natürliche Einflüsse: Witterungsbedingungen wie Wind, Niederschlag, Luftfeuchtigkeit und Sonneneinstrahlung können die Lebensdauer beeinflussen.
Menschliche Einflüsse: Abnutzung durch regelmäßige Nutzung und andere menschliche Einflüsse sind ebenfalls relevant.
Beziehungen zwischen Bauelementen: Faktoren wie Schutzmaßnahmen (z. B. Anstriche auf Holz) oder mögliche negative Wechselwirkungen (z. B. Korrosion durch unterschiedliche Metalle) können die Lebensdauer beeinflussen.
Instandhaltung: Regelmäßige Wartung und Pflege, wie Reinigen, Konservieren und Reparaturen, sind entscheidend für die Erhaltung der technischen Lebensdauer.

Sollte die ermittelte Restnutzungsdauer unter 40 Jahren (für Gebäude, die vor 1925 gebaut wurden), 50 Jahren (für Gebäude, die nach 1925 gebaut wurden) oder 33 Jahren (für Gebäude, die ab 2023 gebaut wurden) liegen, kann sich das Gutachterhonorar in der Regel schnell amortisieren.
Kann ich bei einer geerbten Immobilie ebenfalls eine Gebäude-AfA geltend machen?
Ein Erbe tritt bei der Abschreibung einer Immobilie in die Fußstapfen des Erblassers, gemäß der „Fußstapfentheorie“. Der Erbe übernimmt die Anschaffungskosten des Gebäudes und kann den Restwert unter Anwendung des ursprünglichen Abschreibungssatzes und -betrags geltend machen. Wenn die Immobilie jedoch bereits seit beispielsweise 50 Jahren im Bestand des Erblassers war, ist sie vollständig abgeschrieben, und eine weitere Abschreibung ist nicht mehr möglich.
Gilt ein Gutachten, das für ein Steuerjahr anerkannt wurde, automatisch auch für die Folgejahre?
Die Gebäude-AfA ist eine unselbständige Besteuerungsgrundlage, die nicht rechtskräftig wird und daher grundsätzlich jedes Jahr neu festgelegt werden kann.
Die verkürzte Restnutzungsdauer wird jedoch in der Regel, nachdem sie einmal anerkannt wurde, in den Folgejahren fortgeführt, bis das Objekt vollständig abgeschrieben oder verkauft wird.
Uns ist kein Fall bekannt, in dem eine einmal anerkannte verkürzte Restnutzungsdauer nachträglich aberkannt wurde. Rechtlich ist dies jedoch grundsätzlich möglich. Nach unserem Verständnis läge die Beweislast für eine solche Aberkennung allerdings beim Finanzamt und nicht beim Steuerpflichtigen.
Warum kann nur der Gebäudewert und nicht der Grundstückswert abgeschrieben werden?
Grund und Boden gelten grundsätzlich als unvergänglich bzw. unzerstörbar. Im Gegensatz dazu ist die Nutzungsdauer der baulichen Anlagen und sonstigen Bestandteile eines Grundstücks zeitlich begrenzt. Verschleiß, Abnutzung und andere Alterungsprozesse führen während der Lebensdauer einer Immobilie zu einem kontinuierlichen Wertverlust, der steuerlich durch Abschreibungen berücksichtigt werden kann.
Wann startet die Gebäudeabschreibung?
Die Gebäudeabschreibung beginnt mit dem Zeitpunkt der Anschaffung der Immobilie. Dabei zählt der Monat des wirtschaftlichen Übergangs – also der Zeitpunkt, an dem Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten laut Kaufvertrag auf den neuen Eigentümer übergehen. Das Datum des Kaufvertrags, die Grundbucheintragung oder der tatsächliche Bezug der Immobilie sind hierfür nicht entscheidend.

Es ist wichtig zu wissen, dass beim Kauf einer älteren Immobilie die Abschreibung für Sie neu beginnt, in der Regel mit der vollen Dauer von 50 Jahren, unabhängig vom ursprünglichen Baujahr des Gebäudes. Ein Ausnahmefall besteht bei Erbschaft oder Schenkung, wo der Erbe oder Beschenkte die Abschreibung des Vorbesitzers fortführt.

Tipp: Fachleute wählen oft bewusst den letzten Tag des Monats für den wirtschaftlichen Übergang, um bereits einen Monat früher von der Abschreibung zu profitieren.

Für Neubauten beginnt die Abschreibung im Jahr der Fertigstellung. Laut Bundesfinanzhof ist eine Immobilie fertiggestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und das Gebäude grundsätzlich bezugsfähig ist. Bei Neubauten ist es in der Regel schwierig, eine kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen.
Kann die Nutzungsdauer einer Immobilie mit absoluter Bestimmtheit ermittelt werden?
Da die voraussichtliche Nutzungsdauer in die Zukunft blickt, kann sie nur geschätzt werden. Hierbei kommen verschiedene Verfahren und Erfahrungswerte zum Einsatz.
Wie beeinflusst eine Kernsanierung die Nutzungsdauer eines Gebäudes?
Bei kernsanisierten Objekten kann die Restnutzungsdauer bis zu 90 % der ursprünglichen Gesamtnutzungsdauer betragen.
Wie viele Gutachten sind erforderlich, wenn ich mehrere Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus besitze?
Sie können entweder ein Gutachten für eine spezifische Eigentumswohnung (z. B. ETW 5, 2. OG links im MFH XY) oder für das gesamte Mehrfamilienhaus beauftragen. Wir bieten keine Gutachten an, die sich auf mehrere Wohnungen innerhalb eines Mehrfamilienhauses beziehen, da dies weder durch die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) gedeckt ist noch in der Praxis sinnvoll umgesetzt werden kann. Zudem gibt es selten zwei identische Wohnungen.
Sollten Sie jedoch feststellen, dass eine Bewertung des gesamten Mehrfamilienhauses für Sie vorteilhafter ist und Sie die notwendigen Informationen und Unterlagen für alle Wohnungen zur Verfügung haben, erstellen wir gerne ein Gesamtgutachten für das Mehrfamilienhaus.
Warum schreibt das Gesetz vor, dass Gebäude über einen Zeitraum von 50 oder 33 Jahren abgeschrieben werden müssen?
Die gesetzlich vorgeschriebene Abschreibungsdauer von 50 Jahren (bzw. 33 Jahren ab 2023) für Gebäude dient als standardisierte Annahme zur Vereinfachung steuerlicher Regelungen. Diese Regelung spiegelt oft nicht die tatsächliche Nutzungsdauer wider, insbesondere bei Immobilien, die regelmäßig verkauft werden. Nach jedem Verkauf beginnt der Abschreibungszyklus von Neuem, was zu einer erneuten 50-jährigen Abschreibungsperiode führt.

Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, gewährt § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, statt des typisierten AfA-Satzes eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer geltend zu machen, wenn dies nachvollziehbar begründet wird. Das Finanzamt berücksichtigt dabei die Schätzung des Steuerpflichtigen, solange diese im Rahmen üblicher wirtschaftlicher Erwägungen liegt. Die Schätzung wird nur dann abgelehnt, wenn sie eindeutig außerhalb des akzeptablen Rahmens liegt.

Die Reduzierung der Abschreibungsdauer auf 33 Jahre für Neubauten ab 2023 wurde eingeführt, um Investitionen in den angespannten Wohnungsmarkt zu fördern und den Bau neuer Immobilien zu beschleunigen. Diese Anpassung soll Anreize für Investitionen schaffen, um dem steigenden Bedarf an Wohnraum und den hohen Kosten für Bau und Instandhaltung gerecht zu werden.
Ist es möglich, die verkürzte Abschreibungsdauer beim Finanzamt rückwirkend geltend zu machen?
Wenn der Steuerbescheid bereits rechtskräftig ist, können Sie die verkürzte Abschreibungsdauer nur für zukünftige Jahre geltend machen. In diesem Fall wird der verbleibende Buchwert der Immobilie ab dem Zeitpunkt der Anpassung über die tatsächlich kürzere Restnutzungsdauer abgeschrieben.
Dies ist möglich, weil die Gebäude-AfA als unselbständige Besteuerungsgrundlage nicht endgültig festgelegt wird und daher jedes Jahr neu angepasst werden kann.
Wann endet die Frist für die Beantragung der verkürzten Restnutzungsdauer, wenn diese abgeschafft werden soll?
Im Dezember 2022 hat der Bundestag entschieden, die Möglichkeit der erhöhten Gebäude-AfA durch Nutzungsdauer-Gutachten beizubehalten. Die vom Bundesministerium der Finanzen seit August 2022 geplante Streichung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG wurde nicht umgesetzt, sodass die Regelungen zur Verkürzung der Restnutzungsdauer weiterhin gelten.
Erhalte ich Unterstützung, wenn das Finanzamt Rückfragen zu meinem Gutachten hat?
Sollten nach der Einreichung des Gutachtens mit Ihrer Steuererklärung Rückfragen oder Einwände vom Finanzamt auftreten, stehen wir Ihnen selbstverständlich mit unserer Expertise zur Seite, um diese Fragen zeitnah zu klären.
Kontaktieren Sie einfach unseren Kundenservice und schildern Sie uns Ihren Fall. Wir werden Ihnen dann gezielte Empfehlungen für das weitere Vorgehen geben.
Was soll ich tun, wenn keine Bauakte für meine Immobilie verfügbar ist?
Bei älteren Immobilien, insbesondere solchen aus der Vorkriegszeit, kann es vorkommen, dass aufgrund von Brand oder anderen Ereignissen keine Bauunterlagen mehr vorhanden sind.
Auch in solchen Fällen kann eine Begutachtung durchgeführt werden. Der Gutachter erstellt auf Grundlage der verfügbaren Unterlagen, eventuell älteren Fotos und der aktuellen Zustandseinschätzung ein umfassendes Bild der Immobilie. Auf dieser Basis erfolgt dann eine Schätzung des Baujahrs und der weiteren relevanten Parameter.
Kontakt
Der-Hausgutachter.de
Theaterstr. 1, 30159 Hannover
info@der-hausgutachter.de
Gutachten zum Nachweis gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG von nach DIN EN ISO/IEC 17024 unseren zertifizierten Sachverständigen.
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